Künstlersozialkasse Marketingkolumne DER MITTELSTAND

Künstlersozialkasse: Das kann für Sie sehr teuer werden!

Sieben typische Irrtümer von Unternehmern zu einer kaum bekannten Zwangsabgabe.

Kaum eine andere Pflichtabgabe ist bei Unternehmern so wenig bekannt wie die Künstlersozialkasse (KSK). Dabei existiert sie bereits seit 1983. Mit den Einnahmen werden Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von rund 180.000 freischaffenden Künstlern und Publizisten in Deutschland finanziert.

Die Abgabe konnte früher oft ohne spürbare Konsequenzen ignoriert werden, da die KSK als relativ kleine Behörde nur wenige Unternehmen deutschlandweit prüfte. Doch seit 2007 gibt es eine Kooperation mit der Deutschen Rentenversicherung, die im Zuge der regulären Arbeitgeberprüfungen jetzt auch auf die KSK-Abgaben achtet. Unternehmer mit mehr als 20 Mitarbeitern können aktuell circa alle vier Jahre mit einer Kontrolle rechnen. Von den kleineren Unternehmen werden jährlich 40 Prozent überprüft. Der Rest erhält eine Belehrung über die verpflichtende Abgabe, die unterschrieben zurückgeschickt werden muss.

Achtung: Wer keine oder falsche Angaben macht, dem drohen jetzt sogar Bußgelder bis zu 50.000 Euro!

Grund genug also, die wichtigsten Irrtümer zur KSK-Abgabe näher zu beleuchten.

1. Irrtum:

Die Abgabe zur Künstlersozialkasse müssen nur Verwerter von Kunst zahlen wie z. B. Verlage, Werbeagenturen, Theater, Orchester oder Rundfunk- und Fernsehsender.

Falsch! Als Unternehmer sind Sie zur Abgabe an die KSK immer verpflichtet, wenn Sie einen freischaffenden Künstler beauftragen, das heißt, Schauspieler, Maler, Clowns, Texter, Journalisten, Grafiker, Designer, Fotografen sowie Film- und Tonproduzenten, usw.

Nur als „Endverbraucher“ müssen Sie keine Abgaben leisten, z. B. wenn Sie Fotografen und Musiker für Ihre private Geburtstagsfeier engagieren.

2. Irrtum:

Die Gestaltung meiner Webseite ist von der Abgabe zur KSK befreit.

Falsch! Auch Webdesigner gelten als Künstler, egal wie kreativ die Gestaltung ist. Nur für die reine Programmierleistung oder für die Betreuung der Funktionalität, Aktualität, Nutzerfreundlichkeit etc. durch einen Webmaster fällt keine Künstlersozialabgabe an.

3. Irrtum:

Für Künstler auf unserer Firmen­feier muss ich keine Abgabe zur KSK leisten.

Falsch! Sobald Sie freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde oder auch den Bürgermeister einladen, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung und Sie müssen für Moderatoren, Gaukler und sonstige Künstler die Pflichtabgabe leisten. Nur wenn ausschließlich Betriebsangehörige (ggf. mit Ehegatten bzw. Partnern) feiern, kann eine Veranstaltung als nicht-öffentlich gelten.

Tipp: Lassen Sie bei Rechnungen für Events alle Leistungen von „Nichtkünstlern“ rausrechnen, da für diese keine KSK-Abgabe anfällt. Dazu zählen z. B. Köche, Bedienung, Speisen und Getränke.

4. Irrtum:

Mein Unternehmen ist so klein, da entfällt die KSK-Abgabe grundsätzlich.

Falsch! Die Größe Ihres Unternehmens ist irrelevant, denn auch für kleine Betriebe, die nur unregelmäßig Aufträge an selbstständige Kreative vergeben, gilt seit 2015 eine Bagatellgrenze von 450 Euro im Kalenderjahr. Sobald Sie diese übersteigen, sind Sie sofort abgabepflichtig.

5. Irrtum:

Die Abgabe muss ich nur für Kreative zahlen, die bei der KSK versichert sind.

Falsch! Es ist völlig unerheblich, ob der von Ihnen beauftragte Künstler in der KSK versichert ist. Die Abgabepflicht besteht sogar dann, wenn er nur nebenberuflich für Sie arbeitet oder gar keine einschlägige Ausbildung in dem von Ihnen beauftragten Kreativ-Bereich hat.

6. Irrtum:

Nebenkosten in der Rechnung der Kreativen zählen nicht für die KSK-Abgabe.

Falsch! Die Bemessungsgrundlage der KSK sind die an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Dazu gehören neben den Honoraren auch Sachleistungen, Auslagen und Nebenkosten, z. B. für Aufnahmetechnik oder Assistenten beim Fotografen. Nur für die ausgewiesene Umsatzsteuer, Reisekosten und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen entfällt die Abgabepflicht.

Tipp: Vermeiden Sie Pauschalrechnungen und lassen Sie von selbstständigen Kreativen alle Leistungen einzeln aufschlüsseln, dies gilt speziell für Druckkosten oder die Schaltung von Anzeigen. Denn sonst ist der gesamte Rechnungsbetrag KSK-pflichtig!

7. Irrtum:

Der Kreative muss mich darauf hinweisen, dass ich für seine Leistung an die KSK zahlen muss.

Falsch! Keiner Ihrer Auftragnehmer ist verpflichtet, Sie darüber zu informieren. Und Sie dürfen Ihre KSK-Abgabe auch nicht „als Strafe“ vom Honorar des Künstlers abziehen.

Sie machen Werbung für Ihr Unternehmen und haben dafür externe Kreative beauftragt? Prüfen Sie, ob Sie dafür Abgaben zur Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen:

Vorgehensweise Künstlersozialkasse, KSK

Aktualisierung KSK-Abgabe: Seit 2018 beträgt der Abgabesatz 4,2 %

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