Künstlersozialkasse Marketingkolumne DER MITTELSTAND

Künstlersozialkasse: Das kann für Sie sehr teuer werden!

Sieben typische Irrtümer von Unternehmer:innen zu einer kaum bekannten Zwangsabgabe, aktuell 2023 in Höhe von 5 %

Kaum eine andere Pflichtabgabe ist in Unternehmen so wenig bekannt wie die Künstlersozialkasse (KSK). Dabei existiert sie bereits seit 1983. Mit den Einnahmen werden Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von rund 180.000 freischaffenden Künstler:nnen und Publizist:innen in Deutschland finanziert.

Die Abgabe konnte früher oft ohne spürbare Konsequenzen ignoriert werden, da die KSK als relativ kleine Behörde nur wenige Unternehmen deutschlandweit prüfte. Doch seit 2007 gibt es eine Kooperation mit der Deutschen Rentenversicherung, die im Zuge der regulären Arbeitgeberprüfungen jetzt auch auf die KSK-Abgaben achtet. Unternehmer:innen mit mehr als 20 Mitarbeiter:innen können aktuell circa alle vier Jahre mit einer Kontrolle rechnen. Von den kleineren Unternehmen werden jährlich 40 Prozent überprüft. Der Rest erhält eine Belehrung über die verpflichtende Abgabe, die unterschrieben zurückgeschickt werden muss.

Achtung: Wer keine oder falsche Angaben macht, dem drohen jetzt sogar Bußgelder bis zu 50.000 Euro!

Grund genug also, die wichtigsten Irrtümer zur KSK-Abgabe näher zu beleuchten.

1. Irrtum:

Die Abgabe zur Künstlersozialkasse müssen nur Verwerter:innen von Kunst zahlen wie z. B. Verlage, Werbeagenturen, Theater, Orchester oder Rundfunk- und Fernsehsender.

Leider falsch! Als Unternehmer:in sind Sie zur Abgabe an die KSK immer verpflichtet, wenn Sie  freischaffende Künstler:innen beauftragen, das heißt, Schauspieler, Maler, Clowns, Texter, Journalisten, Grafiker, Designer, Fotografen sowie Film- und Tonproduzenten, usw.

Nur als „Endverbraucher:in“ müssen Sie keine Abgaben leisten, z. B. wenn Sie Fotograf:innen und Musiker:innen für Ihre private Geburtstagsfeier engagieren.

2. Irrtum:

Die Gestaltung meiner Webseite ist von der Abgabe zur KSK befreit.

Leider auch falsch! Auch Webdesigner:innen gelten als Künstler:in, egal wie kreativ die Gestaltung ist. Nur für die reine Programmierleistung oder für die Betreuung der Funktionalität, Aktualität, Nutzerfreundlichkeit etc. durch Webmaster:innen fällt keine Künstlersozialabgabe an.

3. Irrtum:

Für Künstler:innen auf unserer Firmen­feier muss ich keine Abgabe zur KSK leisten.

Auch falsch! Sobald Sie freie Mitarbeiter:innen, Geschäftsfreunde oder auch eine:n Bürgermeister:in einladen, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung und Sie müssen für Moderator:innen, Gaukler:innen und sonstige Künstler:innen die Pflichtabgabe leisten. Nur wenn ausschließlich Betriebsangehörige (ggf. mit Ehegatten bzw. Partnern) feiern, kann eine Veranstaltung als nicht-öffentlich gelten.

Tipp: Lassen Sie bei Rechnungen für Events alle Leistungen von „Nichtkünstler:innen“ rausrechnen, da für diese keine KSK-Abgabe anfällt. Dazu zählen z. B. Köche, Bedienung, Speisen und Getränke.

4. Irrtum:

Mein Unternehmen ist so klein, da entfällt die KSK-Abgabe grundsätzlich.

Falsch! Die Größe Ihres Unternehmens ist irrelevant, denn auch für kleine Betriebe, die nur unregelmäßig Aufträge an selbstständige Kreative vergeben, gilt seit 2015 eine Bagatellgrenze von 450 Euro im Kalenderjahr. Sobald Sie diese übersteigen, sind Sie sofort abgabepflichtig.

5. Irrtum:

Die Abgabe muss ich nur für Kreative zahlen, die bei der KSK versichert sind.

Falsch! Es ist völlig unerheblich, ob die von Ihnen beauftragten Künstler:innen in der KSK versichert sind. Die Abgabepflicht besteht sogar dann, wenn sie nur nebenberuflich für Sie arbeiten oder gar keine einschlägige Ausbildung in dem von Ihnen beauftragten Kreativ-Bereich haben.

6. Irrtum:

Nebenkosten in der Rechnung der Kreativen zählen nicht für die KSK-Abgabe.

Falsch! Die Bemessungsgrundlage der KSK sind die an selbstständige Künstler:innen gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Dazu gehören neben den Honoraren auch Sachleistungen, Auslagen und Nebenkosten, z. B. für Aufnahmetechnik oder Assistent:innen bei den Fotograf:innen. Nur für die ausgewiesene Umsatzsteuer, Reisekosten und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen entfällt die Abgabepflicht.

Tipp: Vermeiden Sie Pauschalrechnungen und lassen Sie von selbstständigen Kreativen alle Leistungen einzeln aufschlüsseln, dies gilt speziell für Druckkosten oder die Schaltung von Anzeigen. Denn sonst ist der gesamte Rechnungsbetrag KSK-pflichtig!

7. Irrtum:

Der Kreative muss mich darauf hinweisen, dass ich für seine Leistung an die KSK zahlen muss.

Falsch! Keiner Ihrer Auftragnehmer ist verpflichtet, Sie darüber zu informieren. Und Sie dürfen Ihre KSK-Abgabe auch nicht „als Strafe“ vom Honorar des Künstlers abziehen.

Sie machen Werbung für Ihr Unternehmen und haben dafür externe Kreative beauftragt? Prüfen Sie, ob Sie dafür Abgaben zur Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen:

Vorgehensweise Künstlersozialkasse, KSK

Aktualisierung KSK-Abgabe: Seit 2023 beträgt der Abgabesatz 5 %

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